Fluchtgefahr bei EU-Ausländern

Die Fluchtgefahr kann nicht allein damit begründet werden, dass der/die Beschuldigte nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, denn genau einer solchen Ungleichbehandlung soll mit

dem Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23.10.2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union- des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft  entgegengetreten werden.

 

Insbesondere heißt es in dessen Begründung in Absatz 5, dass hinsichtlich der Inhaftierung von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, die Gefahr besteht, dass Personen mit Wohnsitz im Verhandlungsstaat anders behandelt werden als Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat; das heißt: Gebietsfremde laufen Gefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden, während Gebietsansässige unter gleichen Umständen auf freiem Fuß blieben. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss sichergestellt werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die im Verhandlungsstaat wohnt. Weiter heißt es in Absatz 12: dieser Rahmenbeschluss sollte es ermöglichen, dass gegen die betroffene Person angeordnete Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden und zugleich ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt ist, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint. Kehrt die betroffene Person nicht freiwillig in den Anordnungsstaat zurück, kann sie an diesen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/5847JI des Rates vom 13.Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten übergeben werden.
Bezüglich einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Strafverfahren gegen Maria Pupino (EuGH C-150/03, Slg. 2005, I-5285) hingewiesen, in welcher dieser erstmals eine unionsrechtlich begründete Pflicht mitgliedstaatlicher Gerichte feststellte, nationales Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen. Daraus folgt für nationale Gerichte eine aus dem Unionsrecht fließende Verpflichtung, nationales Recht bei dessen Anwendung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des jeweils einschlägigen Rahmenbeschlusses auszulegen.

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