Strafvollzug

Gem. § 2 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Hierbei wird die richterlich angeordnete Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Ausgestaltung des Vollzugs ist in den Strafvollzugsgesetzen festgelegt, seit der Föderalismusreform haben die Länder ihre eigenen Strafvollzugsgesetze zu den Einzelheiten der Ausgestaltung entworfen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen sind jedoch im StVollzG verblieben.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird von der Vollstreckungsbehörde, der Staatsanwaltschaft, überwacht. Über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB) entscheidet die Strafvollstreckungskammer. Die inhaltliche Ausgestaltung des Strafvollzuges hingegen wird durch die Strafanstalten wahrgenommen.

Oberstes Vollzugsziel ist die sogenannte Resozialisierung der Straftäter, d.h. die Wiedereingliederung in die Gesellschaft.  Der Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.1 Abs.1 GG einen grundrechtlichen Anspruch auf Resozialisierung (BVerGE 98, 169), dem die sozialstaatliche Verpflichtung der Vollzugsbehörden entspricht, die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 2 StVollzG, Rn.9, Feest: StVollzG, 6. Auflage 2012).