Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe -sinnvoll?

Kann neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden? Diese Frage ist seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und wurde bejaht. Aber ist eine solche Anordnung auch sinnvoll, bzw. kann hierdurch die Strafvollstreckung gegen den Verurteilten verfestigt werden?

Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen der zeitigen und der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 38 StGB). Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat. Die Höchstgrenze der zeitigen Freiheitsstrafe ist nach § 38 Abs.2 StGB 15 Jahre. Diese Höchstgrenze gilt auch für den Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe (§ 54 Abs.2 S.2 StGB). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist im Strafgesetzbuch nur für den Mord (§ 211 StGB) und den besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) angedroht. Jedoch muss auch der zu einer lebenslangen Haft Verurteilte eine konkrete und grundsätlich realisierbare Chance haben, die Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, 21.06.1977 – 1 bvL 14/76). Gem. § 57a StGB kann das Gericht die Vollstreckung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn 15 Jahre verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt wurde, die eine weitere Vollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Da diese Möglichkeit der Bewährungsaussetzung gesetzlich vorgesehen ist, wird argumentiert, dass dieser Möglichkeit mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegengewirkt werden solle, um eine frühzeitige Entlassung zu verhindern.

Die Sicherungsverwahrung ist gem. § 66 Abs. 1 StGB neben der Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen vorliegen und die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters die Anordnung seiner Unterbringung im Zeitpunkt der Entscheidung nötig macht (Kumulationsprinzip, vgl. LK-StGB/Hanack, 11. Aufl., vor §§ 61 ff. Rn. 65). Auf die einzelnen Voraussetzungen soll hier nicht im Einzelnen eingegangen werden.

Grundsätzlich ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 66 Abs. 1 StGB rechtmäßig, kommt jedoch gem. § 66 Abs. 2 StGB nicht stets und ohne weiteres in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 25.07.2012 – Az.: 2 StR 111/12).

Zwar steht der Umstand, dass die Vollstreckung der vor der Unterbringung zu vollziehenden lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und ein für die Allgemeinheit gefährlicher Täter deshalb im Vollzug zu verbleiben hat, der Maßregelanordnung  der Sicherungsverwahrung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2013, Az.: 4 StR 124/13). Jedoch wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12).

Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verurteilte weiterhin lebenslange Freiheitsstrafe und nicht die Maßregel zu verbüßen hat, wenn er auch nach der Mindestverbüßungsdauer noch als gefährlich einzuschätzen ist. Insoweit handelt es sich materiell um einen vergleichbaren Maßstab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Daher kann deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2012 -5 StR 57/12).

Schließlich entsprechen auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Prüfung zu beachten sind, ob der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StPO) denjenigen, die das Gesetz für die Prüfung der Frage vorsieht, ob gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ende der Strafverbüßung eine im Urteil angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dem Zweck der Maßregel noch erforderlich ist (§ 463 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StPO, vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2012, Az.: 2 StR 111/12). Zur Beantwortung dieser Frage holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser soll sich zu der Frage äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Dieses Gutachten beinhaltet demnach eine Gefährlichkeitsprognose über den Verurteilten. Es ist daher schlichtweg ausgeschlossen, dass eine Prognose auf der einen Seite im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe positiv ausfällt und auf der anderen Seite im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßregel hingegen hiervon abweicht. Denn die Prognosekriterien sind dieselben.

Hinzu kommt, dass auch die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung unterschiedliche Zwecke verfolgen und sich grundlegend in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation unterscheiden (vgl. BVerfGE 130, 372, 389, BVerfG 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09). Daher kann zwar ihre Anordnung wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinander erfolgen, hierbei gelten jedoch kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Urteil vom 27. Oktober 1970 – 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.).

Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwar rechtlich möglich, jedoch im Rahmen der Vollstreckung nicht sinnvoll ist. Die dem Schuldausgleich dienendet Strafhaft bleibt solange eine lebenslang zu vollstreckende Freiheitsstrafe, bis dem Verurteilte im Rahmen der Begutachtung eine positive Prognose bescheinigt wird, was wiederum das Gericht dazu bewegen kann, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu beschließen. Hingegen wird eine schuldunabhängige präventive Freiheitsentziehung dann nicht für erforderlich seitens des Gerichts angesehen werden, wenn das hierzu erforderliche Prognosegutachten eine Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr feststellt.

Nebenbei bemerkt, kann ich aus meiner bisherigen Erfahrung in Strafvollstreckungsverfahren bestätigen, dass eine Bewährungsaussetzung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe selbst bei nicht festgestellter Schwere der Schuld nicht ohne Weiteres nach 15 Jahren möglich ist. Vielmehr ist dies ein langer Weg für die Verurteilten, um insbesondere dem Schuldausgleich gerecht zu werden. Im Gegensatz hierzu ist jedoch die Sicherungsverwahrung keineswegs so ausgerichtet, dass sie eine lebenslange präventive Verwahrung ermöglichen soll, sondern vielmehr gilt hier das Ultima Ratio Prinzip und die durch die Neuregelung der Vorschriften erfolgte Neuausrichtung des Zweckes der präventiven Sicherungsverwahrung. Die Erforderlichkeit des Antritts ist vielmehr zu vermeiden, was dazu führt, dass bereits der Strafvollzug hierauf ausgerichtet sein muss, um mit dem Verurteilten therapeutisch zu arbeiten, damit dieses Ziel erreicht werden kann. Für den Fall des Antritts der Sicherungsverwahrung soll jede Möglichkeit genutzt werden, um diese Maßregel so schnell es geht wieder zu beenden. Schon aus diesem Gesichtspunkt ist eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zweckmäßig.

Ein Kommentar

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Eine Antwort zu “Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe -sinnvoll?

  1. Nicht nur nicht zweckmäßig, sondern völlig sinnlos ist die SV neben LL. Mehr als LL geht nicht. Nur Beruhigung für die Öffentlichkeit. Bei LL kommt der Verurteilte nicht mehr raus, bei SV gar nicht mehr. Und die Öffentlichkeit schluckt den Schwachsinn. Und die Richter waschen sich wie Pilatus die Hände in paradoxer Unschuld.

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