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Zur Frage der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat und deren Überpüfbarkeit durch die vollstreckende Behörde im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

Am 30.04.2019 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache C‑128/18 des Dumitru-Tudor Dorobantu in dem Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gehalten.

Bereits mit Urteil v. 05.04.2016, Az. C-404/15 u. C-659/15 hat der EuGH entschieden, dass die vollstreckenden Behörden zunächst Informationen über die zu erwartenden Haftbedingungen anfordern müssen

LTO berichtete hier: EuGH zu Haftbefehlen aus Ungarn und Rumänien Gericht muss Haft­be­din­gungen über­prüfen

Am 25.07.2018 hat der EuGH  mit Urteil in der Rechtssache C-220/18 im Hinblick auf die Haftbedingungen in Ungarn entschieden,

  1. dass, selbst wenn ein Ausstellungsmitgliedstaat – wie Ungarn seit Anfang 2017 – Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, die es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen im Hinblick auf die Grundrechte zu überprüfen, die vollstreckenden Justizbehörden weiterhin verpflichtet sind, die Situation jeder betroffenen Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass ihre Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht aufgrund dieser Bedingungen einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
  2. dass die vollstreckenden Justizbehörden, die über die Übergabe einer Person zu entscheiden haben, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, konkret und genau prüfen müssen, ob unter den konkreten Umständen eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
  3. dass diese Behörden nur verpflichtet sind, die Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen, in denen die betroffene Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. Die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, mit den Grundrechten fällt in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats.
  4. dass die vollstreckende Justizbehörde nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person prüfen muss, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird. So sind die Religionsausübung, die Möglichkeit zu rauchen, die Modalitäten der Reinigung der Bekleidung sowie die Installation von Gittern oder eines Sichtschutzes vor den Fenstern der Zellen grundsätzlich Aspekte der Haft, denen keine offensichtliche Bedeutung zukommt.

Jedenfalls muss die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die ausstellende Justizbehörde um unverzügliche Übermittlung zusätzlicher Informationen zu den Haftbedingungen zu bitten, sicherstellen, dass ihre Fragen nicht nach Anzahl und Umfang dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls lahmgelegt wird, der gerade bezweckt, die Übergaben im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beschleunigen und zu erleichtern.

  1. weiter muss sich die vollstreckende Justizbehörde, wenn die ausstellende Justizbehörde zusichert, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde, in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, auf diese Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen.

Geht diese Zusicherung wie in der vorliegenden Rechtssache nicht von einer Justizbehörde aus, so ist die Garantie, die eine solche Zusicherung darstellt, durch eine Gesamtbeurteilung aller der vollstreckenden Justizbehörde zur Verfügung stehenden Informationen zu würdigen.  (siehe PRESSEMITTEILUNG Nr. 114/18 )

In einem weiteren Auslieferungsverfahren betreffend die rumänischen Haftbedingungen hat das OLG Hamburg im Vorabentscheidungsverfahren Rechtssache C‑128/18 weitere Fragen zur Klärung vorgelegt (LTO berichtete hier:EuGH verhandelt über Haftbedingungen in der EU Wann ist eine Zelle men­schen­würdig? .

Die aufgeworfenen Fragen wurden jetzt seitens des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen am 30.04.2019 wie folgt beantwortet:

Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind wie folgt auszulegen:

–        Wenn die vollstreckende Justizbehörde über Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, ist sie verpflichtet, die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich inhaftiert sein wird, ausgesetzt wäre, unter Gesamtwürdigung aller hierfür maßgeblichen materiellen Aspekte der Haft zu beurteilen.

–        Besonderes Augenmerk muss die vollstreckende Justizbehörde auf die Mindestfläche des persönlichen Raums legen, über den der Betroffene während seiner Haft verfügen wird. In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben ist dieser Faktor nach Maßgabe der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Untergrenze zu bestimmen, die aber keine absolute Untergrenze darstellt.

–        Bei der Bestimmung der Mindestfläche des dem Betroffenen zur Verfügung stehenden persönlichen Raums muss die vollstreckende Justizbehörde berücksichtigen, ob es sich bei der Zelle, in der der Betroffene wahrscheinlich untergebracht wird, um eine Einzel- oder um eine Gemeinschaftszelle handelt. Die Behörde hat den Raum, den das am Boden befindliche Mobiliar einnimmt, einzuschließen, die durch die Sanitärvorrichtungen eingenommene Fläche hingegen auszuschließen.

–        Geht aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen hervor, dass die Mindestfläche des dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Raums 3 m² oder weniger beträgt, muss die vollstreckende Justizbehörde ermitteln, ob die übrigen materiellen Aspekte der Haft den Mangel an persönlichem Raum angemessen kompensieren und die Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 der Charta widerlegen können. Insbesondere hat die Behörde zu prüfen, wie die Zelle, in der der Betroffene untergebracht werden wird, eingerichtet ist, ob die wesentlichen Leistungen und baulichen Anlagen der Haftanstalt allgemein angemessen sind, wieviel Bewegungsfreiheit der Betroffene hat und welches Angebot an Aktivitäten außerhalb der Zelle er wahrnehmen kann.

–        Bei der Beurteilung dieser verschiedenen Aspekte sind auf jeden Fall Dauer und Umfang der Einschränkung, die Art der Haftanstalt, in der der Betroffene untergebracht werden wird, sowie das Strafvollzugsregime, dem er unterworfen sein wird, zu berücksichtigen.

–        Die vollstreckende Justizbehörde kann auch gesetzgeberische und strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs im Ausstellungsmitgliedstaat berücksichtigen. Angesichts ihrer allgemeinen Wirkung können diese Maßnahmen allerdings als solche nicht die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kompensieren, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der betreffenden Haftanstalt ausgesetzt wäre.

–        Im Rahmen ihrer Beurteilung darf die vollstreckende Justizbehörde keine Abwägung zwischen einerseits dem Erfordernis, zu gewährleisten, dass der Betroffene keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, und andererseits den durch die Wahrung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowie die Wirksamkeit des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Systems bedingten Erfordernissen vornehmen.“

Die Entscheidung des EuGH bleibt weiterhin abzuwarten.

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